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Vertragsrecht Cloud: Transistion, Transformation

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I Transistion

Die Transistion bezeichnet den Übergang der IT Leistungen vom Kunden zu einem Hostprovider oder den Übergang der Leistungen von einem Hostprovider zu einem anderen Hostprovider. Leistungen, Hardware, Software, Daten und manchmal auf Personal werden übertragen. Auf der technische Ebene gilt es, Kompabiltitäten zu überprüfen und herzustellen, Schnittstellen einzurichten, Software und Daten zu übertragen. Ziel des Ganzen ist es, die technischen Systeme auf der Seite des Providers so – oder besser – funktionieren zu lassen wie sie bei dem ursprünglichen Betreiber funktionierten.

Wie immer stellt sich die Frage nach der juristischen Qualifikation der Transistion. Aus dieser ergeben sich Haftungsmaßstab und erforderlicher Inhalt.

Und hier muß das IT-Unternehmen wieder sehr vorsichtig agieren. Auch wenn in der Literatur (Söbbing ITRB 13,92,93f) vertreten wird, daß eine Transisition eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag sei, weil das IT-Unternehmen hier das Geschäft des Kunden betreibe, wird man um die Fragestellung, ob es sich bei dem Vertrag, der die Transistion regelt um einen Werk- oder um einen Dienstvertrag handelt, nicht herumkommen. Die Konstruktion des Geschäftsbesorgungsvertrags in Abgrenzung zum Werkvertrag überzeugt mich nicht. Auch bei der Erstellung eines Hauses handelt der Unternehmer im Auftrag des Kunden. Das aber macht den Vertrag nicht zu einer Geschäftsbesorgung, sondern es bleibt bei den Regeln des Werkvertragrechts.

Und Werkvertragsrecht wird dann zur Anwendung gelangen, wenn aus der Sichtweise die Kunden die Erzielung eines bestimmten Erfolgs geschuldet ist. Man wird mit Recht annehmen können, daß der Kunde zunächst einmal davon ausgehen darf, daß ein Erfolg geschuldet ist – namentlich die Herstellung der Funktionsfähigkeit bei einem anderen Betreiber der IT-Services.

Das bedeutet wieder das Übliche, das immer bei Werk- oder Diensverträgen zu beachten ist: Regelt man aus der Perspektive des IT-Unternehmens nichts aktiv, wird Werkvertragsrecht mit seiner quasi Garantiehaftung für den Eintritt eines Erfolgs zur Anwendung kommen. Risiken bestehen bei der Transistion immer dadurch, daß der Kunde nicht alle Informationen gegeben hat oder durch Inkompabilitäten, die zu spät erkannt werden. Mit anderen Worten: Komplexe Transistion Verträge sind Projektverträge.

Möglichkeiten, sich vertraglich gegen bestehende Risiken zu wehren, sind deshalb: Ausweichen in das Dienstvertragsrecht mit der Begründung, daß der ITler nicht für das Erreichen eines bestimmten Erfolgs einstehen will. Oder man arbeitet mit einer Vielzahl von Mitwirkungspflichten und baut den Vertrag stufenweise so auf, daß man eben nur die Erzielung der Performance an dem neuen Betriebsort verspricht, die man auch versprechen kann. Aus der Sichtweise der Rechtsprechung haftet das IT Unternehmen für ungenügende Angaben und eine mangelnde Beratung bzw. Aufklärung.

Deshalb meine Ratschläge: Transistion Verträge sind Werkverträge und als solche muß der Kunde klar und deutlich zu Erbringung von umfassenden Mitwirkungen verpflichtet werden, die sich insbesondere auf die Informationsverschaffung und das Testen beziehen. Man kann sich auch fragen, ob die Systemumgebung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingefroren werden sollte.

Umfassende Transistions sollten als Projektverträge gestaltet werden.

II Transformation

Die Transformation in eine “bessere” IT-Welt (sic also in ein besser funktionierendes IT System) ist ein Werkvertrag. Hier stellen sich übliche Fragen nach der Herstellung der Kompabilität, der Mitwirkung des Kunden etc., die an anderen Stellen schon oft dargelegt wurden. Wichtig scheint zu sein: Werden die angestrebten und versprochenen Verbesserungen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht, haftet der ITler auf Schadensersatz.

SGK

 

 


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